Ausbildung und Branche

Hundesalon in der Schweiz: Welche Bewilligung und welche Ausbildung braucht es?

Was die Tierschutzverordnung für Hundesalons vorsieht, wann eine kantonale Bewilligung nötig ist und welche Ausbildung Hundecoiffeure haben.

Wer einen Hundesalon eröffnen oder einen guten Salon für den eigenen Hund finden will, stösst schnell auf die Frage: Braucht es dafür eine Bewilligung, und welche Ausbildung haben Hundecoiffeure eigentlich? Die Antwort steht zu einem grossen Teil in der Tierschutzverordnung (TSchV) – allerdings nicht dort, wo man sie zuerst sucht. Ein eigener Artikel zu Hundesalons fehlt. Entscheidend ist, ob ein Salon neben der Fellpflege auch Tiere betreut.

Was die Tierschutzverordnung zur Bewilligung sagt

Art. 101 TSchV zählt auf, wer für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren eine kantonale Bewilligung braucht:

  • wer ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt (Bst. a);
  • wer gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere pro Tag anbietet (Bst. b);
  • wer pro Jahr mehr als eine bestimmte Zahl Tiere züchtet und abgibt, bei Hunden zum Beispiel mehr als zwanzig Hunde oder drei Würfe (Bst. c);
  • wer gewerbsmässig Klauenpflege bei Rindern oder Hufpflege bei Equiden ohne die vorgesehene Ausbildung durchführt (Bst. e).

Hundesalons oder die Fellpflege von Hunden kommen in dieser Liste nicht vor. Für einen Salon, der Hunde wäscht, schneidet und trimmt und sie danach wieder mitgeben lässt, sieht die Verordnung also keine eigene Bewilligung vor. Die allgemeinen Tierschutzvorschriften gelten trotzdem: Tiere dürfen weder misshandelt noch vernachlässigt werden (Art. 16 TSchV), und auch Halterinnen und Halter haben Pflichten – etwa, Krallen soweit nötig regelmässig und fachgerecht pflegen und beschneiden zu lassen (Art. 5 Abs. 4 TSchV).

Wann ein Salon doch eine Bewilligung braucht

Viele Salons bieten mehr als Fellpflege an: Tagesbetreuung, Ferienplätze oder einen Hundehort. Dann greift Art. 101 TSchV. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erklärt in seiner Fachinformation 12.4 vom September 2025, wie das gemeint ist:

  • Tierbetreuungsdienst oder Tierheim: Tierheime bringen Tiere über Nacht unter, Betreuungsdienste nur tagsüber. Die Anforderungen der Verordnung sind für beide dieselben.
  • Zählweise: Massgebend ist, ob innerhalb von 24 Stunden mehr als fünf Tiere betreut werden – gleichzeitig oder nacheinander und unabhängig davon, an wie vielen Tagen pro Woche. Eigene Tiere werden meist mitgezählt, wenn sie in denselben Räumen gehalten werden.
  • Gewerbsmässigkeit: Sie liegt insbesondere vor, wenn jemand regelmässig fremde Tiere betreut, die Leistung aktiv anbietet – etwa im Internet oder mit einer Beschriftung auf dem Auto – und damit Einkommen erzielen oder Unkosten decken will (BLV-Fachinformation 12.4; Begriff in Art. 2 Abs. 3 Bst. a TSchV).
  • Dokumentation: Wer gewerbsmässig Tiere betreut, muss die Tätigkeit unabhängig von der Zahl der Tiere dokumentieren, unter anderem mit einer Tierbestandeskontrolle, bei Hunden mit Mikrochipnummer.

Ob ein Salon, in dem Hunde mehrere Stunden auf ihre Behandlung warten oder nach der Pflege bis zum Abholen bleiben, als Tierbetreuungsdienst gilt, beantwortet die Fachinformation nicht ausdrücklich. Im Zweifel entscheidet der kantonale Veterinärdienst. Der Kanton Zürich etwa nennt als Beispiele für bewilligungspflichtige Tierbetreuung Tierheime, Auffangstationen, Tagesbetreuung von Heimtieren und Hundesitting und nimmt Betreuungen mit höchstens fünf Tieren pro Tag von der Bewilligungspflicht aus.

Welche Ausbildung bei Tierbetreuung verlangt ist

Wenn eine Bewilligung nötig ist, hängt die verlangte Ausbildung von der Zahl der Tiere ab (Art. 102 TSchV und BLV-Fachinformation 12.4):

Anzahl betreuter Tiere Ausbildung der verantwortlichen Person
bis 5 die für die Haltung der Tierart verlangte Ausbildung; für Hunde schreibt die Tierschutzgesetzgebung keine vor, kantonale Hundegesetze können weitere Vorgaben enthalten
6 bis 19 fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA), vom BLV anerkannt
mehr als 19 Tierpflegerin oder Tierpfleger als verantwortliche Person

Die FBA umfasst nach der Fachinformation einen mindestens vierzigstündigen Kurs, ein Praktikum von mindestens 360 Stunden und eine Prüfung; zwei Drittel des Praktikums finden in einem Tierheim statt. Eine Weiterbildung als Hundecoiffeuse ersetzt die FBA nicht automatisch. Ob sie ganz oder teilweise angerechnet wird, kann nach Art. 199 Abs. 3 TSchV nur der kantonale Veterinärdienst im Einzelfall entscheiden.

Ausbildung zum Hundecoiffeur

Für die Fellpflege selbst schreibt das Bundesrecht keine Ausbildung vor. Es gibt aber einen etablierten Weg:

Tierpfleger/in EFZ. Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre und hat die Fachrichtungen Heimtiere, Versuchstiere und Wildtiere. Nach berufsberatung.ch wird der Beruf Hundecoiffeur als Spezialisierung in dieser Lehre erlernt – in einem Hundesalon oder in einem Tierheim mit angegliedertem Hundesalon.

Prüfung Hundecoiffeuse/Hundecoiffeur SVBT. Der Schweizerische Verband für Bildung in Tierpflege (SVBT) bezeichnet sie als optionales, verbandsinternes Diplom. Während der Lehre umfasst sie eine eintägige Zwischenprüfung im zweiten Lehrjahr, einen Vorbereitungskurs und eine zweitägige Abschlussprüfung nach dem Lehrabschluss. Der Lehrbetrieb braucht eine Ausbildungsbewilligung des kantonalen Berufsbildungsamts.

Seit 2015 können auch Personen ausserhalb der Lehre die Prüfung ablegen. Zugelassen sind laut SVBT unter anderem Tierpflegerinnen und Tierpfleger EFZ, Tiermedizinische Praxisassistentinnen und -assistenten EFZ sowie Personen mit bestimmten FBA-Abschlüssen in Tierbetreuung oder Hundezucht. Die nötigen Fähigkeiten müssen sie sich selbst aneignen.

Daneben bieten private Schulen Kurse und Lehrgänge an; Inhalt, Dauer und Abschluss unterscheiden sich je nach Anbieter. Fragen Sie im Salon deshalb konkret, welche Ausbildung das Personal hat und wo sie erworben wurde.

Was zum Beruf gehört – und was nicht

Nach dem Berufsbild auf berufsberatung.ch baden Hundecoiffeure Tiere, schneiden, trimmen, effilieren und frisieren Haare, kürzen Krallen und sorgen für Ohren- und Zahnhygiene. Sie beraten Halterinnen und Halter und weisen auf mögliche Krankheitsanzeichen, Milbenbefall oder Hautveränderungen hin.

Hinweisen heisst nicht behandeln. Rötungen, entzündete Ohren, eingewachsene Krallen oder Hautveränderungen gehören in die Tierarztpraxis, ebenso Hunde, die sich nur unter Sedation pflegen lassen; was dabei für Beruhigungsmittel gilt, erklärt der Ratgeber Angst im Hundesalon.

Hundesalon eröffnen: die Voraussetzungen im Überblick

Wer einen eigenen Salon eröffnen will, kann die Punkte aus diesem Ratgeber so zusammenfassen:

  • Reine Fellpflege: Eine tierschutzrechtliche Bewilligung sieht die TSchV dafür nicht vor; die allgemeinen Tierschutzvorschriften gelten trotzdem.
  • Betreuung dazu: Wer zusätzlich gewerbsmässig mehr als fünf Tiere pro Tag betreut, braucht eine kantonale Bewilligung nach Art. 101 Bst. b TSchV und je nach Zahl der Tiere eine FBA oder eine Tierpflegerin als verantwortliche Person. Wer gewerbsmässig betreut, muss die Tätigkeit zudem dokumentieren.
  • Ausbildung: Für die Fellpflege selbst schreibt das Bundesrecht keine vor. Der etablierte Weg ist die Lehre Tierpfleger/in EFZ mit Spezialisierung im Hundesalon, ergänzt durch die Prüfung Hundecoiffeuse/Hundecoiffeur SVBT. Wer Lernende ausbilden will, braucht eine Ausbildungsbewilligung des kantonalen Berufsbildungsamts.
  • Mehrwertsteuer: Steuerpflichtig wird ein Salon erst ab 100’000 Franken Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
  • Grenzen des Berufs: Behandeln und Sedieren gehören nicht dazu; dafür ist die Tierarztpraxis zuständig.

Im Zweifel gibt der kantonale Veterinärdienst Auskunft.

Was es sonst zum Eröffnen braucht

Neben Tierschutz und Mehrwertsteuer betreffen einen neuen Salon vor allem diese Punkte:

  • AHV: Ob Sie im Sinne der AHV selbständigerwerbend sind, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall; das Antragsformular findet sich laut Merkblatt 2.02 der Informationsstelle AHV/IV unter selbststaendig-erwerbend.ch. Selbständigerwerbende zahlen 10,0 Prozent Beiträge an AHV, IV und EO (Stand 1. Januar 2026).
  • Handelsregister: Ein Einzelunternehmen muss sich am Ort der Niederlassung eintragen lassen, sobald es im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100’000 Franken erzielt hat (Art. 931 Abs. 1 OR). Darunter ist der Eintrag freiwillig.
  • Versicherungen: Selbständigerwerbende sind laut demselben Merkblatt nicht obligatorisch gegen Unfall versichert und fallen nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Welche Versicherungen sinnvoll sind, etwa eine Betriebshaftpflicht für Schäden an Kundentieren, klären Sie am besten mit einer Versicherungsberatung.
  • Räume: Ob ein Ladenlokal, ein Raum im Wohnhaus oder ein umgebauter Raum als Salon genutzt werden darf, beantwortet die Baubehörde der Gemeinde. Fragen Sie nach, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben. Wer seinen Salon eröffnet hat, kann ihn kostenlos im Verzeichnis eintragen.

Worauf Sie als Hundehalterin oder Hundehalter achten können

  1. Ausbildung: Fragen Sie nach Tierpfleger/in EFZ, dem Diplom Hundecoiffeur SVBT oder anderen Abschlüssen und wo sie erworben wurden.
  2. Betreuung: Bleibt Ihr Hund länger im Salon oder bietet der Salon Tagesbetreuung an, fragen Sie, ob eine kantonale Bewilligung vorliegt.
  3. Grenzen: Ein guter Salon zeigt Ihnen Auffälligkeiten an Haut, Ohren oder Krallen und verweist an die Tierärztin, statt selbst zu behandeln.
  4. Keine Sedierung im Salon: Wer mit Beruhigungsmitteln wirbt oder dazu rät, sie ohne Tierärztin zu geben, ist kein guter Partner.
  5. Transparenz: Preisliste, Zuschläge und Ablauf sollten vor dem Termin klar sein.

In diesem Verzeichnis erscheinen Ausbildungen und Bewilligungen nur, wenn der Salon sie der Redaktion belegt hat.

Häufige Fragen

Braucht ein Hundesalon eine Bewilligung vom Veterinäramt?
Für reine Fellpflege sieht die Tierschutzverordnung keine Bewilligung vor; Hundesalons sind in Art. 101 TSchV nicht genannt. Bewilligungspflichtig ist nach Art. 101 Bst. b TSchV aber, wer gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere pro Tag anbietet. Betreut ein Salon zusätzlich Tiere tagsüber oder über Nacht, sollte er das kantonale Veterinäramt fragen.
Ist Hundecoiffeur ein anerkannter Beruf?
Nicht als eigene eidgenössische Grundbildung. Der Beruf wird nach berufsberatung.ch als Spezialisierung in der Lehre Tierpfleger/in EFZ erlernt. Der SVBT vergibt dazu ein verbandsinternes Diplom nach Zwischen- und Abschlussprüfung.
Wer darf die SVBT-Prüfung als Hundecoiffeur ablegen?
Lernende Tierpflegerinnen und Tierpfleger in einem Hundesalon mit kantonaler Ausbildungsbewilligung sowie – seit 2015 – unter anderem Tierpflegerinnen und Tierpfleger EFZ, Tiermedizinische Praxisassistentinnen EFZ und Personen mit bestimmten FBA-Abschlüssen. Wer die Prüfung ausserhalb der Lehre ablegt, muss sich die Fähigkeiten selbst aneignen.
Muss ich meinen Hundesalon ins Handelsregister eintragen?
Als Einzelunternehmen erst, wenn der Salon im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100'000 Franken erzielt hat (Art. 931 OR); freiwillig ist der Eintrag auch vorher möglich. Unabhängig davon klärt die AHV-Ausgleichskasse, ob Sie als selbständigerwerbend gelten.

Passende Salons finden