Tierbetreuungsdienst

Auch: Tagesbetreuung, Hundehort, Hundetagesstätte, Petsitting, Spazierdienst

Ein Tierbetreuungsdienst betreut fremde Tiere tagsüber, etwa als Hundetagesstätte, Petsitting oder Spazierdienst; gewerbsmässig für mehr als fünf Tiere pro Tag braucht er eine kantonale Bewilligung.

Nach Art. 101 Bst. b der Tierschutzverordnung braucht eine kantonale Bewilligung, wer gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere pro Tag anbietet. Das BLV grenzt in seiner Fachinformation 12.4 den Betreuungsdienst vom Tierheim ab: Tierheime bringen Tiere über Nacht unter, Betreuungsdienste nur tagsüber. Gezählt werden alle Tiere innerhalb von 24 Stunden, ob gleichzeitig oder nacheinander betreut.

Hundesalons nennt die Verordnung nicht ausdrücklich. Bietet ein Salon zusätzlich Tagesbetreuung oder Ferienplätze an, gelten diese Regeln; im Zweifel beurteilt das kantonale Veterinäramt, ob eine Bewilligung nötig ist. Wer mehr als fünf Tiere betreut, braucht ausserdem eine FBA, ab zwanzig Tieren eine Tierpflegerin oder einen Tierpfleger EFZ in der Verantwortung.