Gewerbsmässigkeit

Auch: gewerbsmässig, Gewerbsmässigkeit TSchV

Gewerbsmässig im Sinne der Tierschutzverordnung handelt, wer Tiere hält, betreut, züchtet oder mit ihnen handelt, um ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder Unkosten zu decken – auch wenn die Gegenleistung nicht in Geld erfolgt.

Die Definition steht in Art. 2 Abs. 3 Bst. a der Tierschutzverordnung. Nach der Fachinformation 12.4 des BLV gilt eine Betreuung insbesondere dann als gewerbsmässig, wenn jemand regelmässig fremde Tiere betreut, die Leistung aktiv anbietet – etwa im Internet oder mit einer Beschriftung auf dem Auto – und damit Einkommen erzielen oder Unkosten decken will.

Gewerbsmässigkeit ist die Voraussetzung für die Bewilligungs- und Ausbildungspflichten bei Tierbetreuungsdiensten und Tierheimen.